Unternehmerverbandes Mineralische Baustoffe (UVMB) e. V.

13. Rohstoffkolloquium in Schönebeck

Über 90 Teilnehmer aus Unternehmen der Steine- und Erden-Industrie, Verbänden und Kammern, der Berg- und Umweltverwaltungen waren der Einladung des Unternehmerverbandes Mineralische Baustoffe (UVMB) e. V. zum inzwischen 13. Rohstoffkolloquium am 7. Mai nach Schönebeck/Bad Salzelmen gefolgt. Das große Interesse resultierte aus den praxisnahen, brisanten Themen, welche die Rohstoffindustrie vor neue Herausforderungen stellen. Im Mittelpunkt der Veranstaltungen standen die Verwaltungspraxis der Bergbehörden zur Erhebung von Sicherheitsleistungen, aktuelle Einschätzungen zur Entwicklung der Massenströme und Tendenzen in der Rechtsprechung bei mineralischen Abfällen im Bundesland Sachsen-Anhalt. Einen weiteren Schwerpunkt stellten die Auswirkungen des Urteils des Bundesverfassungsgerichts zur Garzweiler-Entscheidung vom Dezember 2013 auf die unter Bergrecht stehende rohstoffgewinnende Steine- und Erden-Industrie dar.
Auch das Thema Energie, das inzwischen für die Wirtschaft Deutschlands zu einem kritischen Standortfaktor geworden ist, stand auf der Tagesordnung. Am Beispiel der branchenübergreifenden Netzwerkarbeit belegte Steffen Held von der Sales & Solution GmbH aus Berlin eindrucksvoll, wie sich Energiekosten nachhaltig senken lassen.
In seiner Anmoderation ging UVMB-Geschäftsführer Bert Vulpius auf das derzeit wirtschaftlich positive Umfeld für die Branche ein. „Was uns aber seit Jahren mit Sorge erfüllt, sind die sich ständig verschärfenden umweltpolitischen, umweltrechtlichen und gesellschaftlichen Rahmenbedingungen, unter denen die Unternehmen Rohstoffe gewinnen, aufbereiten und vermarkten sowie bergbaulich genutzte Flächen wieder nutzbarmachen sollen“, so Vulpius. Stand in den vergangenen Jahren die „Nachhaltigkeit“ in der umweltpolitischen Diskussion ganz weit vorn, entwickele sich jetzt das Thema „Ressourceneffizienz“ zum neuen Nachfolger. Darunter verstehe man aber in erster Linie einen verschärften „Ressourcenschutz“, über den versucht werde, die Wirtschaft zu reglementieren.  
Extreme Verschiebung von Massenströmen - weg von der Verwertung hin zur Beseitigung
Iswing Dehne von der Oetjen-Dehne & Partner Umwelt- und Energie-Consult GmbH aus Berlin stellte die Ergebnisse einer Studie zur aktuellen und künftigen Entsorgung mineralischer Abfälle im Land Sachsen-Anhalt vor, die im Auftrag des Landesamtes für Umweltschutz erstellt wurde. Danach werden bis 2020 pro Jahr etwa 9 Millionen Tonnen mineralischer Abfälle anfallen.
Durch die Mantelverordnung und den Runderlass der Landesregierung wird sich die Verwertungsquote für diese Abfälle, die gegenwärtig bei ca. 99 Prozent liegt, grundlegend ändern. Ausgehend von den vorgestellten Szenarien, die aus verschärften Anforderungen im Boden- und Grundwasserschutz resultieren, können zukünftig nur noch 45 - 60 % der mineralischen Abfälle verwertet werden. Die verbleibenden Mengen in der jährlichen Größenordnung von 3,6 bis 4,9 Millionen Tonnen müssten auf Deponien beseitigt werden. Zudem drohe, dass die im Kreislaufwirtschaftsgesetz geforderte Recyclingquote für Bauabfälle von 70 % deutlich unterschritten wird, so die Prognose der Referentin.
Neben dem Mengenproblem wurde in der anschließenden Diskussion auch auf die wirtschaftlichen und ökologischen Auswirkungen verwiesen. Der Umstieg von der dezentralen Verwertung in Tagebauen hin zur zentralen Beseitigung auf Deponien wird mit deutlichen Kostensteigerungen für die Bauwirtschaft verbunden sein. Neben höheren Deponierungskosten sind erheblich längere Transportentfernungen zu den im Land vorhandenen Deponiestandorten einzuplanen, was sich negativ auf die Umweltbilanz, insbesondere den CO2-Ausstoß auswirken wird.
 
Verschärfung der Zuordnungswerte für die Verwertung mineralischer Abfälle
Über die aktuelle Behördenpraxis und Tendenzen in der Rechtsprechung bei der Verwertung mineralischer Abfälle in bergbaulichen Anlagen in Sachsen und Sachsen-Anhalt informierte Rechtsanwalt Dr. Gunther J. Rieger von der Kanzlei Dr. Dammert & Steinfurth aus Leipzig: Die Umstellung insbesondere bergrechtlicher Betriebsplanzulassungen in beiden Bundesländern dauere an. Das einheitliche Grundmuster der behördlichen Vorgehensweise läge hier derzeit in einer Beschränkung der Abfallarten, einer Verschärfung der Zuordnungswerte und der Verfahrensnebenbedingungen wie begleitende Maßnahmen zur Erhöhung der Kontroll- und Überwachungsdichte. Während es in Sachsen-Anhalt kaum Einzelfallprüfungen gebe, würden in Sachsen teilweise bei Einzelfällen nähere Umstände berücksichtigt und Kompromisslösungen gesucht.
Inzwischen liegen zur Zulassungspraxis bei geänderten Sonderbetriebsplanzulassungen zur Verfüllung zwei Urteile von Verwaltungsgerichten in Sachsen-Anhalt vor. Beide Male wurden die durch das Landesamt für Geologie und Bergwesen Sachsen-Anhalt (LAGB) geänderten Bescheide für rechtswidrig erklärt. In den Urteilsbegründungen finden sich unter anderem eine Reihe von Argumentationen der Industrie wieder, wie die Bestätigung des Verwertungsgedankens von Verfüllungsmaßnahmen, die mangelnde Prüfung des Einzelfalls und der wirtschaftlichen Vertretbarkeit. Das LAGB hat die Entscheidungen der beiden Verwaltungsgerichte mittlerweile angefochten, so dass mit schnellen abschließenden Entscheidungen nicht gerechnet werden kann.
Gegenwärtig gebe es neue Tendenzen im Bundesland Sachsen-Anhalt die Verfüllung über die Erhebung einer Sicherheitsleistung nach § 56 Berggesetz zu reglementieren. „Der Rechtsgedanke des hier in der Hausverfügung des LABG herangezogenen § 22a der Allgemeinen Bundesbergverordnung über Anforderungen an die Entsorgung von bergbaulichen Abfällen trägt hier nicht“, kommentierte Rechtsanwalt Dr. Rieger. Hier würde „über das Ziel hinaus geschossen, da mit der Einbeziehung eines möglichen Rückbaus von Verfüllungen von Beginn an unterstellt wird, dass ein Normverstoß vorliegt“. Hier dränge sich der Verdacht auf, dass mit der Hausverfügung der Einbau von mineralischen Abfällen geregelt werden soll.


Bundesberggesetz verfassungskonform
Mit den Folgen des „Garzweiler-Urteils“ des Bundesverfassungsgerichtes vom Dezember 2013 für die Rohstoffindustrie setzte sich Prof. Dr. Bernd Dammert aus Leipzig auseinander. In dem Verfahren ging es um die Verfassungsmäßigkeit der Rechtsgrundlagen für die Grundabtretung. Das BVerfG kommt in seinem Urteil vom 17. Dezember 2013 zu dem Schluss, dass die entscheidungserheblichen Vorschriften des BBergG verfassungskonform sind. Gleichzeitig wurden mit diesem Urteil die Rechte der Grundeigentümer gestärkt, was in der Gesamtabwägung im Rahmenbetriebsplanverfahren zukünftig eine größere Bedeutung haben wird. „Eine fertige Gebrauchsanweisung für das Urteil gibt es nicht“, so Prof. Dammert. Jedoch lassen sich aus dem Urteil Kriterien ableiten, unter welchen Eingriffe in das Grundeigentum verfassungsrechtlich gerechtfertigt sind. Diese müssen in einem Antrag auf eine Grundabtretung abgearbeitet werden. Fragen der Verfolgung und Erreichung von Gemeinwohlzielen im Zusammenhang mit einem bergbaulichen Vorhaben und die substanzielle Versorgung des Marktes mit Rohstoffen bekommen einen höheren Stellenwert. Zukünftig werden für die Konkretisierung der Gemeinwohlbelange insbesondere Energie- und Rohstoffkonzepte auf Landesebene sowie entsprechende landesplanerische Vorgaben an Bedeutung gewinnen, so der Referent.
 
Unternehmerverbandes Mineralische Baustoffe (UVMB) e. V.
www.uvmb.de

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